Junge sitzt mit Kopf im Schoß auf dem Boden

Mit dem Gesetz in Konflikt

Was passiert, wenn du eine Anzeige bekommen hast? Was tun, bei einer Einvernahme durch die Polizei? Antworten findest du hier!

Ab wann bist du strafmündig?

In Österreich ist man ab dem 14. Geburtstag strafmündig. Das bedeutet, dass du dann für strafbare Handlungen auch bestraft werden kannst. Allerdings können auch davor schon strafbare Handlungen Folgen für dich haben. Z. B. kann es zu einer Beratung und Belehrung gemeinsam mit deinen Eltern durch die Polizei kommen. Eine weitere Folge kann sein, dass das Jugendamt über die Straftat informiert wird.

Was, wenn du gegen ein Gesetz verstößt?

Je nachdem, ob du eine Verwaltungsübertretung begehst oder gegen das Strafgesetz und seine Nebengesetze (z. B. das Suchtmittelgesetz) verstößt, sind die möglichen Folgen gänzlich unterschiedlich.

Verwaltungsübertretung

Beispiele für eine Verwaltungsübertretung sind z. B. wenn man bei Rot über die Ampel geht, mit dem Moped zu schnell unterwegs ist oder abends länger als vom Jugendschutzgesetz erlaubt weg ist.

Als Strafe kannst du dann bei kleineren Verstößen eine Abmahnung bekommen, z. B. ein Informationsgespräch oder eine Geldstrafe. Es kann auch zu einem so genannten Verfall kommen. Dabei werden verbotene Gegenstände abgenommen. Bei einer Verwaltungsübertretung wird die Strafe ohne Gerichtsverhandlung schriftlich verhängt.

Verstoß gegen das Strafgesetz

Wenn du gegen ein Strafgesetz bzw. gegen eines seiner Nebengesetze (wie z. B. das Suchtmittelgesetz) verstößt, dann ist das eine strafbare Handlung. Beispiele dafür sind Diebstahl, Körperverletzung, Besitz von illegalen Drogen etc. Wird die strafbare Handlung bekannt, weil sie z. B. jemand meldet, dann beginnt ein Strafverfahren. Ein Strafverfahren wird also eingeleitet, wenn der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekannt wird, dass vermutlich eine Straftat begangen wurde. Also wenn man z. B. wegen Körperverletzung angezeigt wird oder aber auch die Staatsanwaltschaft eine Straftat vermutet.

Ein Strafverfahren beginnt zunächst mit einer Befragung durch die Polizei und kann zu einer Gerichtsverhandlung führen. Allerdings entscheidet nicht die Polizei, ob du verurteilt wirst bzw. welche Strafe du bekommst. Das wird durch das Gericht entschieden.

Befragung durch die Polizei

Wenn du eine schriftliche, eingeschriebene Ladung erhältst, dann musst du unbedingt zur Einvernahme erscheinen. Denn: Gehst du nicht hin, machst du dich strafbar! Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zu einer Ordnungsstrafe oder zur Vorführung durch die Polizei führen.

Eine Ladung kannst du bekommen, weil du verdächtigt wirst, eine Straftat begangen zu haben, aber auch, um eine Zeugenaussage zu machen.
Wichtig: Du hast dabei das Recht, darüber informiert zu werden, ob du Zeuge oder Beschuldigter bist und auch zu erfahren, warum du überhaupt zur Polizei sollst.

Tipp

Du hast viele Rechte bei der Einvernahme

  • Vertrauensperson: Nimm zur Aussage bei der Polizei eine erwachsene Vertrauensperson mit. Darauf hast du ein Recht, wenn du zwischen 14 und 21 Jahre alt bist. Allerdings musst du selbst nach einer Vertrauensperson verlangen. Sage also immer gleich, dass du eine Vertrauensperson informieren und mitnehmen möchtest! Du darfst dir auch selbst aussuchen, welche Person du dabei haben möchtest. Solltest du in deinem Verwandten- und Bekanntenkreis niemanden haben, den du gerne dabei hättest, können dich z. B. auch Sozialarbeiter/innen begleiten.
  • Wenn du selbst beschuldigt wirst, eine Straftat begangen zu haben, hast du das Recht, deine Aussage zu verweigern. Vielleicht kennst du den Satz aus einigen Fernsehsendungen: "Sie haben das Recht zu schweigen, wenn sie sich durch die Aussage selbst belasten würden."
  • Angeben musst du: Name, Geburtsdatum, Meldeadresse und Namen deiner Erziehungsberechtigten.
  • Du hast das Recht respektvoll behandelt zu werden.
  • Du hast das Recht, bei einer Körperdurchsuchung, von einer Person deines Geschlechts durchsucht zu werden. Diese darf auch nur bei begründetem Verdacht erfolgen, also wenn z. B. vermutet wird, du hättest Diebesgut bei dir.
  • Eine Körperhöhlenuntersuchung (After, Vagina) darf nicht von Polizeibeamten durchgeführt werden, sondern ausschließlich von Ärzt/innen und nur bei Verdacht.
  • Am Ende einer Aussage, wird ein Protokoll verfasst. Dieses musst du dann auch unterschreiben. Mit der Unterschrift, bestätigst du, dass dieses Protokoll das zusammenfasst, was du selbst ausgesagt hast. Also lies es dir unbedingt in Ruhe durch, bevor du es unterschreibst!

Nach der Befragung

Nach der Befragung leitet die Polizei möglicherweise eine Strafanzeige ein. Die Ergebnisse der Befragung werden an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben. Diese entscheidet dann darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Wenn Anklage erhoben wird, kommt es zu einem so genannten Strafverfahren.

Strafverfahren

Das Strafverfahren dient dazu abzuklären, ob der/die Verdächtige schuldig oder unschuldig ist. Am Ende eines Strafverfahrens wird ein Urteil gefällt und im Falle einer Verurteilung auch eine Strafe festgelegt. Im Strafverfahren müssen Jugendliche von einem Anwalt vertreten werden. Wenn man sich die Kosten dafür nicht selbst leisten kann, kann eine so genannte "Verfahrenshilfe" bei Gericht beantragt werden. Am besten du bittest einen Erwachsenen dabei um Unterstützung oder holst dir Hilfe bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft.

Jugendstrafrecht

Vor dem Gericht werden jugendliche Straftäter/innen anders behandelt, als erwachsene. Bis zum 18. Geburtstag gilt das Jugendstrafrecht. Die Strafen sind dabei häufig auf etwa die Hälfte reduziert und es gibt viele Sonderregelungen.

Ab dem 18. Geburtstag gilt das Strafrecht für Erwachsene, allerdings gelten für junge Erwachsene bis zum 21. Geburtstag einige besondere Regelungen. So hat man während der Vernehmung das Recht, eine Vertrauensperson dabei zu haben. Auch die Strafen sind niedriger.

Mögliche Strafen im Jugendstrafrecht

Je nachdem wie schwer die Straftat war und unter welchen Bedingungen sie stattgefunden hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Strafe, z. B. Geldstrafen oder "Sozialstunden". Es besteht auch die Möglichkeit, dass es zu einem Schuldspruch kommt, aber keine Strafe verhängt wird.

Für sehr schwerwiegende Straftaten kann im Jugendstrafrecht schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu längstens 15 Jahren verhängt werden. Eine Gefängnisstrafe kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Unbedingte Freiheitsstrafen müssen gleich abgesessen werden, bedingte nur dann, wenn man innerhalb einer festgelegten Probezeit eine neue Straftat begeht.

Gerade wenn du einsiehst, dass die Straftat ein Fehler war, für den du dich entschuldigen möchtest, zusätzlich bereit bist, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen und es auch keine schwere Straftat war, dann kann die Staatsanwaltschaft oder der Richter ein Strafverfahren einstellen. Dann sogar ohne Beweisaufnahme und ohne Durchführung des Strafverfahrens. Das nennt man Diversion.

Strafregisterauszug

Oftmals bei Bewerbungen muss man einen so genannten Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Im Strafregister sind alle Verurteilungen nach dem Strafrecht eingetragen. Jugendstrafen scheinen erst ab einer Höhe von 6 Monaten auf.

Nach einer bestimmten, festgelegten Zeit werden die meisten Verurteilungen wieder gelöscht. Man sagt dazu auch, die Verurteilungen werden getilgt. Dann scheinen sie nicht mehr im Strafregister auf.

Verwaltungsstrafen werden nicht eingetragen, scheinen aber bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) auf! Für Jugendliche, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht haben, können sie aber z. B. im Falle eines Antrages auf die österreichische Staatsbürgerschaft trotzdem Probleme verursachen. Auch für den Fall, dass ein neues Strafverfahren eingeleitet wird und eine frühere Strafe noch nicht "getilgt" ist, kann das zu einer höheren Bestrafung führen (Erschwerungsgrund).

Schadenersatz

Begeht man eine Straftat, kann es auch sein, dass andere Personen zu Schaden kommen, wenn z. B. jemand verletzt wird und Behandlungskosten oder Sachschäden (z. B. nach einem Brand) entstehen. Zusätzlich zu der Strafanzeige kann es dann auch zu einer Klage auf Schadenersatz kommen. Ab 14 ist man selbst für den Schaden verantwortlich, davor können Aufsichtspersonen verantwortlich gemacht werden, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Noch mehr Rechtsinfos findest du hier:

Erkennungsdienstliche Daten

So genannte erkennungsdienstliche Daten, vereinfacht ausgedrückt Informationen über eine verdächtige Person (z. B. Fingerabdrücke), werden gesammelt, wenn man verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Bestätigt sich der Verdacht nicht und es wird festgestellt, dass man keine Straftat begangen hat, dann kann man diese Daten auch wieder löschen lassen. Dazu muss man allerdings einen Antrag stellen.

Quellen:
www.jusline.at
www.jugendinfowien.at Broschüre Jugendrecht

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