Kindesentführung durch einen Elternteil

Von Kindesentführungen durch einen Elternteil spricht man, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen obsorgeberechtigten Elternteils das Kind oder die Kinder ins Ausland verbringt oder dort zurückhält.

Hintergrund derartiger Kindesentführungen sind oft Konflikte oder Trennungen von Elternteilen, wobei meist zumindest ein Elternteil einen Bezug zu einem anderen Staat hat. Um derartige Kindesentführungen durch Elternteile zu verhindern und Kinder vor deren schädlichen Auswirkungen zu bewahren, wurden mit internationalen und europäischen Rechtsabkommen, wie z. B. dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), juristische Möglichkeiten geschaffen, betroffene Kinder in jenen Staat rückzuführen, in dem sie vor der Entführung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und ggf. dort eine gerichtliche Sorgerechtsvereinbarung festzulegen.

Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)

Das HKÜ ist ein internationales Rechtsabkommen mit dem Ziel, die sofortige Rückkehr widerrechtlich in einen Vertragsstaat entzogener oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Im HKÜ-Verfahren geht es nicht darum, über die Obsorge zu entscheiden, sondern nur darum ein Kind dorthin zurückzustellen, wo es zuletzt den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Über das Sorgerecht soll ggf. im Herkunftsstaat und nicht im Verbringungsstaat entschieden werden.

Eine Liste der von Österreich anerkannten Vertragsstaaten des HKÜ finden sie hier:

Das HKÜ ist anwendbar, wenn das Kind jünger als 16 Jahre alt ist und das Sorgerecht einer Person (z. B. eines mitsorgeberechtigten Elternteils) oder einer Behörde verletzt wurde. Die Beurteilung erfolgt aus dem nationalen Verständnis des Sorgerechtsbegriffs in dem Land in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gesetzliche Regelungen zu Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind von Staat zu Staat, auch innerhalb von Europa, recht unterschiedlich.

Ablauf eines Antrags auf Kindesrückführung

Anträge auf Kindesrückführung können in Österreich beim Bezirksgericht eingebracht werden. Dort erhält man auch juristische Auskünfte und Unterstützung bei der Antragsstellung auf Kindesrückführung. Der weitere juristische Ablauf erfolgt dann über ein sogenanntes System von „zentralen Behörden“ in den betroffenen Staaten. Die österreichische zentrale Behörde im Justizministerium leitet den Antrag auf Kindesrückführung und evtl. beizugebende Dokumente an die zentrale Behörde des Verbringungsstaates weiter, welche für die Einleitung eines Rückstellungsverfahrens sorgt. Je nach betroffenem Staat vertritt entweder die zentrale Behörde den zurückgelassenen Elternteil im Rückstellungsverfahren oder bestellt dafür einen juristischen Vertreter.

Sobald Gerichte im Verbringungsstaat einen Antrag auf Kindesrückführung erhalten, tritt eine Sperre für eine Sorgerechtsentscheidung bei den Gerichten im Verbringungsstaat ein, solange nicht entschieden ist, ob das Kind aufgrund des HKÜ zurückzugeben ist. Im Herkunftsstaat steht einer Sorgerechtsentscheidung nichts entgegen.

Eine freiwillige Rückgabe des Kindes oder gemeinsame Rückkehr des Elternteils mit dem Kind in den Herkunftsstaat während des HKÜ-Verfahrens ist möglich und erwünscht.

Auch eine gütliche Regelung zwischen den Elternteilen in Bezug auf das Sorgerecht kann zu einer vorzeitigen Beendigung des Rückführungsverfahrens führen.

Eine gütliche Regelung in Bezug auf das Sorgerecht kann z. B. durch grenzüberschreitende Mediation erzielt werden.

Bei der grenzüberschreitenden Mediation in Fällen von Kindesentführungen helfen speziell ausgebildete Mediator*innen den Elternteilen bei einer Lösungsfindung, die mit den Rechtsvorschriften der betroffenen Staaten in Einklang steht und auch eventuelle kulturelle Unterschiede berücksichtigt.

Weitere Informationen zu grenzüberschreitender Mediation finden Sie hier:

Für Rückführungsverfahren, die in Österreich stattfinden (wenn das Kind von einem anderen Staat nach Österreich verbracht wurde), sind die befassten Gerichte angehalten, einen Kinderbeistand zu bestellen. Ein Kinderbeistand ist ein*e psychosozial geschulte*r Begleiter*in mit viel Erfahrung in der Arbeit mit Kindern. Aufgabe des Kinderbeistands ist es, ein Vertrauensverhältnis mit dem Kind herzustellen, es über das Verfahren zu informieren, den Wünschen des Kindes im Gespräch gerecht zu werden, und diesen Wünschen vor Gericht Gewicht und Gehör zu verschaffen.

Innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) wird das Haager Kindesentführungsübereinkommen durch die gesetzlichen Regelungen der Brüssel IIa-Verordnung ergänzt. Für einzelne Staaten, in welchen das HKÜ nicht zur Anwendung kommen kann, können eventuell andere internationale Rechtsabkommen bestehen oder zur Anwendung kommen wie z. B. das KSÜ (Haager Kinderschutzübereinkommen), MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen), ESÜ (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen) oder bilaterale Verträge mit einzelnen Staaten.

Ein Kind wurde in einen Staat entzogen, mit dem kein Rechtsabkommen über Kindesrückführung besteht:

Das BM für Europa, Integration und Äußeres informiert auf der Webpage über folgende mögliche Vorgangsweisen:

Werden Kinder aus bzw. in Länder entzogen, die nicht Vertragspartei des HKÜ sind, stehen den betroffenen Eltern grundsätzlich zwei Vorgehensweisen zur Verfügung:

1) Sofern ein österreichischer Obsorgebeschluss vorliegt, kann der berechtigte Elternteil versuchen, diesen Beschluss in dem Land gerichtlich anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen, in das das Kind (die Kinder) verbracht worden ist/sind. Ohne diese Vorgangsweise ist eine österreichische Gerichtsentscheidung im Ausland nicht verbindlich. In dieser Situation kann die österreichische Berufsvertretungsbehörde durch Bekanntgabe des Vertrauensanwaltes bzw. durch Einholung von Erfahrungswerten der vor Ort tätigen EU-Kolleg*innen hilfreich zur Seite stehen.

2) Der berechtigte Elternteil kann vor dem zuständigen Gericht in dem Staat, in den die Kinder verbracht worden sind, ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren einleiten, um so die Übertragung der Obsorge im ausländischen Staat und in der Folge die Herausgabe der Kinder zu erwirken.

 

Grundsätzlich muss jedoch festgehalten werden, dass beide Vorgangsweisen sehr langwierig und sehr teuer sein können. Ohne die Einschaltung eines Anwalts vor Ort ist keine der beiden Möglichkeiten ratsam. Eine Vertretung der Interessen österreichischer Staatsbürger*innen vor Gericht durch eine Vertretungsbehörde ist nicht vorgesehen. Die anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind vom betroffenen Elternteil zu tragen; sie können nicht vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bzw. der Vertretungsbehörde übernommen werden.

Auf die Möglichkeit einer internationalen Mediation, die in manchen Ländern von staatlichen Stellen oder mit diesen zusammenarbeitenden Nichtregierungsorganisationen angeboten wird, wird hingewiesen.

 

Der*die (Ehe-) Partner*in beabsichtigt oder droht die Kinder zu entführen

Falls ein Elternteil gegen den Willen des anderen obsorgeberechtigten Elternteils beabsichtigt oder droht das*die Kind*er ins Ausland zu entziehen oder dies stark vermutet wird, kann man sich ebenfalls an das Bezirksgericht wenden. Das Bezirksgericht kann ggf. zur Sicherung des Kindeswohls eine Ausreise mit dem Kind verbieten oder die Reisedokumente des Kindes abnehmen. Der entsprechende Gesetzestext findet sich hier:

Der Aufenthaltsort des*der entzogenen Kindes*Kinder ist unbekannt

Bei unbekanntem Aufenthaltsort des*der Kindes*Kinder empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Polizei. Die Polizeibehörden können ggf. eine internationale Fahndung zur Aufenthaltsermittlung des*der Kindes*Kinder einleiten.