Paragrafzeichen auf einer Flagge

Jugendschutzgesetz Steiermark

In der Steiermark gelten folgende Jugendschutzbestimmungen:

Ausgehen in der Steiermark

Allein unterwegs sein darfst du:

  • unter 14 Jahren: von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr
  • ab deinem 14. Geburtstag: von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr
  • ab deinem 16. Geburtstag: unbegrenzt

Das gilt aber nur, wenn deine Eltern es erlauben. Bis zum 18. Geburtstag dürfen die Eltern aber auch verlangen, dass du früher zu Hause bist. Länger als die vorgegebenen Zeiten darfst du nur in Begleitung einer Aufsichtsperson weggehen, die über 18 Jahre alt ist und die von deinen Eltern bestimmt wurde.

Eine Ausweispflicht gibt es für österreichische Staatsbürger*innen nicht. Allerdings musst du als junger Mensch im Zweifelsfall dein Alter nachweisen können, z. B. wenn es um Tätigkeiten geht, die nicht für jedes Alter erlaubt sind (z. B. Ausgehen in der Nacht, Alkohol trinken). Dein Alter kannst du mit einem Lichtbildausweis oder der Jugendkarte Steiermark nachweisen.

 

Alkohol trinken in der Steiermark
  • bis zum 16. Geburtstag: du darfst keinen Alkohol trinken, kaufen oder besitzen
  • ab dem 16. Geburtstag: Trinken, Kaufen und Besitzen von alkoholischen Getränken, die keinen gebrannten Alkohol enthalten ist erlaubt z. B. Bier oder Wein
  • ab dem 18. Geburtstag: alle alkoholischen Getränke sind erlaubt, auch Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten wie Wodka, Whiskey, Schnäpse, Liköre oder Alkopops

Vor dem 18. Geburtstag darfst du nur so viel Alkohol trinken, dass es dadurch zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung kommt.

 

Rauchen

Vor dem 18. Geburtstag ist das Rauchen, Besitzen und Konsumieren von Tabakwaren verboten, egal ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Das gilt auch für Kau- oder Schnupftabak, E-Zigaretten und Zubehör wie z. B. Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder andere Produkte, die zum Verbrennen oder Verdampfen dienen. Darüber hinaus ist das Verkaufen von Snus, Kautabak und Schnupftabak in Österreich generell verboten.

In der Schule und bei Schulveranstaltungen (z. B. Ausflüge) ist Rauchen und Alkoholkonsum grundsätzlich verboten.

 

Ab wann darfst du allein im Hotel, einer Jugendherberge oder auf einem Campingplatz übernachten?

In der Steiermark ist das ab dem 16. Geburtstag möglich, wenn die Eltern es erlauben.

 

Drogen

Das Jugendschutzgesetz verbietet neben den illegalen Drogen, die im Suchtmittelgesetz geregelt sind, auch alle sonstigen Rausch- und Suchtmittel, die betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken für unter 18-Jährige. Dazu zählen z. B. auch Kräutermischungen oder sogenannte „Legal Highs“. Nach dem Jugendschutzgesetz sind das Kaufen, Besitzen und Konsumieren dieser Substanzen verboten.

 

Glücksspiele und Wetten
  • Glücksspiele, Geschicklichkeitsspiele und Wetten um Geld sind vor dem 18. Geburtstag verboten.
  • Lotto, Toto, Brief- und Rubellose sind ab dem 18. Geburtstag erlaubt.
  • Du darfst dich nicht in Räumen aufhalten, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind oder in Wettbüros.
  • Unterhaltungsspielautomaten wie z. B. Flipper oder Autorennspiele sind ab dem 15. Geburtstag erlaubt.
  • Vor dem 18. Geburtstag ist es auch verboten im Internet an Glücksspielen teilzunehmen, zu wetten oder zu pokern, wenn dabei um echtes Geld gespielt wird.

 

Verbotene Orte

Der Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Sexshops, Swingerclubs, Branntweinstuben oder Wettbüros ist vor dem 18. Geburtstag nicht erlaubt. Auch in Lokalen oder bei Veranstaltungen, wo Alkohol ohne Mengenbegrenzung oder zu einem Preis, der weniger als die Hälfte des üblichen Preises ausmacht (z. B. 1 Euro Partys, bei denen alle alkoholischen Getränke einen Euro kosten), darfst du dich vor dem 18. Geburtstag nicht aufhalten.

 

Jugendgefährdende Medien

Medien (z. B. Zeitschriften, Musik, Videos, Fotos), Datenträger und Gegenstände darf man vor dem 18. Geburtstag nicht kaufen, besitzen oder verwenden, wenn diese,

  • Gewalt verherrlichen
  • pornografisch sind
  • andere Menschen diskriminieren (z. B. wegen ihrer Hautfarbe, Nationalität, Geschlechts, sexuellen Orientierung, Religion)

 

Autostoppen

In der Steiermark gilt das österreichweite Verbot von Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen. Auf anderen Straßen ist vor dem 16. Geburtstag Autostoppen generell nicht erlaubt, außer es geht um einen Notfall. Erwachsene dürfen ihnen unbekannte Kinder unter 16 Jahren nicht im Kraftfahrzeug mitnehmen oder zur Mitfahrt einladen. Vergiss bitte nicht, dass Autostoppen gefährlich sein kann, wenn du den*die Autofahrer*in nicht kennst!

 

Strafen

Wenn du die Jugendschutzgesetze nicht einhältst, kannst du ab dem 14. Geburtstag entweder

  • zu Beratungsgesprächen vorgeladen oder zu Schulungen oder sozialen Leistungen verpflichtet werden oder
  • mit einer Geldstrafe bis zu 300,-- Euro bestraft werden

Haftstrafen sind für Jugendliche wegen einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz nicht möglich.

Bei Eltern und Unternehmen können bei Verstößen auch höhere Geldstrafen folgen.

Verbotene Waren (z. B. Alkohol, Tabak) können von der Polizei abgenommen werden. Du bekommst sie dann nicht mehr zurück und kannst auch keinen Ersatz dafür verlangen.

Tipp

Hast du noch Fragen zu den Jugendschutz-Regelungen? Wir informieren dich gerne in unseren Beratungsangeboten!

 

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